Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Regierungsrat Sitzung vom 21. Oktober 2025 sa Beschwerde Verwaltungsbeschwerde von W.A., X.A., Y.A. und Z.A., vertreten durch Rechtsanwalt C., ge- gen den Entscheid der Bürgergemeinde B. vom 11. November 2024 betreffend Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs A. Die Familie A. (W.A. und X.A und die minderjährigen Kinder Y.A. und Z.A.), stellte am
19. Februar 2024 das Gesuch um ordentliche Einbürgerung beim Zivilstands- und Bürger- rechtsdienst des Kantons Zug. B. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 unterbreitete der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug dem Bürgerrat B. das Gesuch der Familie A. C. Nach Einreichen der vom Bürgerrat B. geforderten Lebensläufe sowie Leisten des Kos- tenvorschusses wurde die Familie A. vom Bürgerrat B. am 26. September 2024 zu einem Ein- bürgerungsgespräch am 28. Oktober 2024 eingeladen. Nach erfolgtem Gespräch informierte der Bürgerrat B mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 die Familie A. darüber, dass die Voraus- setzung der geordneten persönlichen Verhältnisse nicht erfüllt ist und deshalb entweder eine Rückstellung des Gesuchs um zwei Jahre ohne Kostenfolge oder der Erlass einer beschwerde- fähigen Verfügung mit Kostenfolge möglich sei. D. Mit Eingabe vom 6. November 2024 wurde dem Bürgerrat B. die Mandatierung von Rechtsanwalt C. durch die Familie A. angezeigt. Gleichtags informierte Rechtsanwalt C. die Bürgergemeinde B. darüber, dass seine Klientschaft mit der Abschreibung bzw. Rückstellung des Gesuchs nicht einverstanden sei und daher um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuche. E. Am 11. November 2024 (Versand am 20. November 2024) verfügte der Bürgerrat B., dass die Erteilung des Bürgerrechts um zwei Jahre zurückgestellt wird. Dies wurde im Wesent- lichen damit begründet, dass im Bericht der Zuger Polizei vom 15. April 2024 Vorkommnisse aufgeführt sind, die den Entschluss aufdrängen, dass die Voraussetzungen gemäss § 9 BüG [recte: § 5 Abs. 2 aBüG] in Bezug auf geordnete persönliche Verhältnisse derzeit nicht erfüllt sind. F. Mit Schreiben vom 25. November 2024 bat Rechtsanwalt C. um Zustellung einer Kopie des in der Verfügung vom 11. November 2024 erwähnten Berichts der Zuger Polizei. Diesen stellte ihm der Bürgerrat B. mit Schreiben vom 26. November 2024 zu. G. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 reichten W.A., X.A., Y.A. und Z.A (nachfolgend: Be- schwerdeführende) Beschwerde gegen die Verfügung der Bürgergemeinde B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 11. November 2024 ein und beantragten die vollumfängliche Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, die Zurückweisung zur Neubeurteilung an die Beschwer- degegnerin sowie die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführenden die Zusicherung der Einbürgerung zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 11. November 2024 vollumfänglich aufzuheben und in Gutheissung des Einbürge- rungsgesuchs der Beschwerdeführenden der Direktion des Innern des Kanton Zug die Zusiche- rung der Erteilung des gemeindlichen Bürgerrechts mitzuteilen.
Seite 2/16 In ihrer Begründung weisen die Beschwerdeführenden zunächst auf die neuen Ablehnungs- gründe in der Verfügung vom 11. November 2024 hin: Im Anschluss an das Gespräch habe die Beschwerdegegnerin sie mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 darüber informiert, dass das Ein- bürgerungsverfahren nicht weitergeführt werde, da die Voraussetzungen gemäss § 9 BüG [recte § 5 aBüG] in Bezug auf geordnete persönliche Verhältnisse aufgrund der vielen Einträge im Strafregister derzeit nicht erfüllt seien. In den Strafregisterauszügen von W.A. und Y.A. seien jedoch keine Einträge zu finden und es seien auch keine solchen Vorwürfe in Richtung von Y.A. (oder auch Z.A.) erhoben worden, weshalb die Beschwerdeführenden eine anfecht- bare Verfügung verlangt hätten. In der angefochtenen Verfügung werde die Rückstellung nun nicht mehr mit den angeblich vielen Einträgen im Strafregister begründet, sondern mit den im Bericht der Zuger Polizei vom 15. April 2024 aufgeführten Vorkommnissen. Weiter werfen die Beschwerdeführenden die Frage auf, ob die Beschwerdegegnerin mit der an- geblichen Thematisierung der im Bericht der Zuger Polizei vom 15. April 2024 genannten Vor- fälle am Einbürgerungsgespräch den Anforderungen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs Genüge getan habe. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden hätte die Beschwerdegegne- rin ihnen nach Eröffnung und somit vor der Fällung des beabsichtigten Entscheids die Möglich- keit einräumen müssen, innert einer angemessenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen, an- statt die Beschwerdeführenden während des Einbürgerungsgesprächs vom 28. Oktober 2024 erstmals mit dem Bericht der Zuger Polizei zu konfrontieren und unverzüglich, ohne Bedenk- frist, mündlich Stellung nehmen zu müssen. Ausserdem sei unklar, ob die Beschwerdeführen- den im Einbürgerungsgespräch auf die von der Beschwerdegegnerin aufgrund des Berichts der Zuger Polizei vom 15. April 2024 in Aussicht gestellte Rechtsfolge, namentlich die Ablehnung oder die Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs, aufmerksam gemacht worden seien und dazu Stellung nehmen konnten. Zudem sei das Einbürgerungsgespräch nach rund zwanzig Mi- nuten abgebrochen worden und die Frage von W.A., ob er noch etwas sagen dürfe, sei von der Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis, sie hätten alle Fakten in den Akten, nicht mehr zugelas- sen worden. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid bereits vor dem Einbürgerungsgespräch vom 28. Oktober 2024 getroffen habe. Denn die Beschwerdegeg- nerin habe im Schreiben vom gleichen Tag und in der angefochtenen Verfügung vom 11. No- vember 2024 festgehalten, sie habe bereits mündlich während der Sitzung dargelegt, dass das Gesuch nicht weitergeführt werden könne. Entsprechend sei die Stellungnahme der Beschwer- deführenden während des Gesprächs, sollte dieses als Gewährung des rechtlichen Gehörs ge- wertet werden, nicht mehr in die Entscheidfindung einbezogen worden, denn ansonsten hätte der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht bereits während des kurzen Einbürgerungsge- sprächs eröffnet werden können. Auch sei das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
28. Oktober 2024 nicht geeignet gewesen, das rechtliche Gehör zu gewähren, denn einerseits sei der Entschluss zur Nichteinbürgerung bereits gefasst worden und andererseits seien in die- sem Schreiben als Grund für die mangelnde Erfüllung von § 9 aBüG [recte: § 5 aBüG] die vie- len Einträge im Strafregister, nicht aber die im Bericht der Zuger Polizei vom 15. April 2024 aufgeführten Vorkommnisse genannt worden. Entsprechend hätten die Beschwerdeführenden aufgrund dieses Schreibens nicht zu den angeblichen Vorfällen im Bericht der Zuger Polizei vom 15. April 2024, der ihnen im Übrigen gar nicht vorlag, Stellung nehmen können. Mit die- sem Vorgehen habe die Beschwerdegegnerin den verfassungsmässigen Anspruch der Be- schwerdeführenden auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verletzt. Zusätzlich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdegegnerin habe das ver- fassungsmässige Recht der Beschwerdeführenden auf Beurteilung ihres Gesuchs innert ange- messener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt. Hierzu führen die Beschwerdeführenden aus, dass gemäss § 2 Abs. 3 i.V.m. § 3 der Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 7. November 2017 (ÜVBüG; BGS 121.32) der Bürgerrat
Seite 3/16 entweder die Zusicherung zu einem Einbürgerungsgesuch der Direktion des Innern mitteile oder den Gesuchstellenden jeweils darlege, dass aus seiner Sicht eine oder mehrere Einbürge- rungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Dafür werde dem Bürgerrat praxisgemäss eine Frist von fünf Monaten eingeräumt. Eine Rückstellung um zwei Jahre, was einer Fristverlängerung von über eineinhalb Jahren gleichkomme, könne die Beschwerdegegnerin ohne ausdrückliches Einverständnis der Beschwerdeführenden nicht einseitig verfügen. Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der angefochtene Entscheid genüge nicht nur verfahrensrechtlich, sondern auch materiell den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Be- schwerdegegnerin stütze sich auf die im Bericht der Zuger Polizei vom 15. April 2024 genann- ten Vorfälle, ohne diese jedoch vertieft zu prüfen oder inhaltlich zu würdigen. Das Verfahren betreffend den einen im Polizeibericht erwähnten Vorfall, bei welchem W.A. während eines Streits seiner Ehefrau zweimal auf die Hand geschlagen haben soll, ohne dass es zu einer Ver- letzung gekommen sei, sei mangels Strafantrags eingestellt worden. Die Tatbegehung sei da- mit weder erstellt, noch liege eine rechtskräftige Verurteilung vor. Auch bezüglich des im Be- richt der Zuger Polizei vom 15. April 2024 erwähnten Vorfalls an Halloween 2021, bei dem Y.A., der zeitweise verdächtigt worden sei, an den oder einer der Sachbeschädigungen betei- ligt gewesen zu sein, indem er Schmiere gestanden habe, sei keine Verurteilung erfolgt. Auf- grund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse habe die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass eine Tatbeteiligung von Y.A. nicht erstellt sei, und habe das Jugendstrafverfahren rechtskräftig eingestellt. Die Beschwerdeführenden weisen zusätzlich darauf hin, dass es in beiden Fällen selbst bei Tatannahme, welche nicht gegeben seien, eine Ablehnung der Einbürgerung laut Handbuch des Staatssekretariats für Migration (SEM) nicht gerechtfertigt wäre (mit Verweis auf das Handbuch Bürgerrecht des Staatssekretariats für Migration für Gesuche bis 31. Dezember 2017, Kapitel 4: Gemeinsame Voraussetzungen und Einbürgerungskriterien, Ziff. 4.7.3.1, S. 35 f. und S. 37 f.). Da gegen sie keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, könne ihnen nicht vorgeworfen werden, die schweizerische Rechtsordnung zu missachten oder in un- geordneten persönlichen Verhältnissen zu leben. Es sei klar, dass die Voraussetzungen zur Einbürgerung erfüllt seien, da die Beschwerdegegnerin keine weiteren Einwände als die im Be- richt der Zuger Polizei vom 15. April 2024 verzeichneten Einträge vorbringe. Die Beschwerde- gegnerin würde ihr Ermessen missbrauchen und willkürlich handeln, wenn sie aufgrund zweier eingestellter Strafverfahren davon ausgehe, dass die persönlichen Verhältnisse der Beschwer- deführenden ungeordnet seien. H. Nachdem die Beschwerdeführenden den einverlangten Kostenvorschuss am 16. Dezem- ber 2024 geleistet hatten, stellte die Direktion des Innern am 6. Januar 2025 die Beschwerde der Beschwerdegegnerin zu, ersuchte um Stellungnahme bis zum 27. Januar 2025 sowie um Zustellung aller Akten dieses Dossiers und des Zustellnachweises des Entscheids vom 11. No- vember 2024. I. Auf Ersuchen des von der Beschwerdegegnerin inzwischen beauftragten Rechtsanwalts D. erstreckte die Direktion des Innern mit Schreiben vom 24. Januar 2025 die Frist zur Einrei- chung einer schriftlichen Stellungnahme, aller Akten dieses Dossiers sowie des Zustellnach- weises bis zum 10. März 2025. Mit Schreiben vom 11. März 2025 gewährte die Direktion des Innern der Beschwerdegegnerin auf deren Ersuchen vom 7. März 2025 hin eine weitere Frister- streckung bis zum 10. April 2025. Daraufhin ersuchten die Beschwerdeführenden die Direktion des Innern, der Beschwerdegegnerin keine weitere Fristerstreckung zu gewähren. J. Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Be- schwerde vom 6. Dezember 2025 vollumfänglich abzuweisen. Zusätzlich reichte sie die Akten des Verfahrens ein.
Seite 4/16 In der Beschwerdeantwort legte die Beschwerdegegnerin einführend dar, dass die angesetzte Bearbeitungsfrist von fünf Monaten gewahrt worden sei. Das Gesuch sei am 28. Mai 2024 bei ihr eingegangen und am 26. September 2024, innert vier Monaten, sei die Einladung zum Ein- bürgerungsgespräch vom 28. Oktober 2024 versandt worden. Dazwischen seien die Beschwer- deführenden über die Bearbeitung des Gesuchs informiert, weitere Unterlagen eingeholt sowie die Gebühren erhoben worden. In Bezug auf das Gespräch vom 28. Oktober 2024 erwähnte die Beschwerdegegnerin, dass dieses im ordentlichen Rahmen durchgeführt worden sei. Der konkrete Ablauf und der konkrete Inhalt des Gesprächs könne aus dem eingereichten Protokoll vom 28. Oktober 2024 entnom- men werden. Insgesamt habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführenden ins- besondere mit den örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind, die mit dem Bürgerrecht ver- bundenen Rechte und Pflichten kennen, genügend Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Bürgern besitzen sowie geordnete finanzielle Verhältnisse besitzen. Zu prüfen seien aber auch die geordneten persönlichen und familiären Verhältnisse. Die Be- schwerdegegnerin bestätigte, dass ihr der Bericht der Zuger Polizei vom 15. April 2024 vorge- legen habe, aus welchem der Vorfall wegen häuslicher Gewalt vom 28. Mai 2023 hervorgehe. Aus den Akten ergebe sich jedoch nicht eindeutig, was sich an diesem Tag tatsächlich zugetra- gen habe. Da die Schilderungen für sie nicht nachvollziehbar gewesen seien, habe die Be- schwerdegegnerin X.A. damit konfrontiert. Diese habe auf Nachfrage lediglich ausweichend re- agiert und angegeben, sie habe sich damals in einer schwierigen Situation befunden. Die Be- schwerdegegnerin gehe jedoch davon aus, dass die Polizei nur in sehr schwierigen Fällen bei- gezogen werde. Da X.A. auf einen Strafantrag verzichtet und in der Befragung vom 28. Oktober 2024 ausweichend reagiert habe, hätten sowohl der Bericht der Zuger Polizei vom 15. April 2024 als auch die ausweichenden Aussagen der Beschwerdegegnerin erhebliche Zweifel an den geordneten persönlichen und familiären Verhältnissen geweckt. Besonders relevant sei auch, dass der Vorfall vom 28. Mai 2023 nicht lange zurückliege und X.A. in der Befragung vom 28. Oktober 2024 selbst von «schwierigen» Verhältnissen gesprochen habe. Aufgrund die- ser Umstände habe die Beschwerdegegnerin den Eindruck gewonnen, dass das Einbürge- rungsgesuch in einer Zeit dieser «schwierigen» Verhältnisse gestellt worden sei. Da das Bür- gerrechtsgesetz in § 5 Abs. 2 geordnete persönliche und familiäre Verhältnisse fordere, habe die Beschwerdegegnerin daraus geschlossen, dass diese Verhältnisse bei den Beschwerdefüh- renden zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegeben gewesen seien. Dasselbe sei im Zu- sammenhang mit den Äusserungen von Y.A. in Bezug auf die Vorfälle vom 31. Oktober 2021 der Fall. Aus der Einstellungsverfügung vom 19. Mai 2022 gehe hervor, dass die Beteiligung von Y.A. nicht rechtsgenügend belegt werden konnte, obwohl zwei andere Jugendliche ihn kon- kret genannt hatten. Darauf angesprochen habe Y.A. während des Einbürgerungsgesprächs vom 28. Oktober 2024 auf Nachfrage von einem «grossen Fehler» gesprochen und angegeben, zwar mitgegangen zu sein, aber selbst nichts getan zu haben. Aufgrund dieser eigenen Äusse- rungen sei es als feststehend anzusehen, dass Y.A. am 31. Oktober 2021 zumindest bei den acht Spray-Kritzeleien anwesend gewesen sei, auch wenn es nicht zu einer Bestrafung gekom- men sei. Die Beschwerdegegnerin habe dies im Hinblick auf die geordneten persönlichen Ver- hältnisse gewürdigt, da die Vorfälle vom 31. Oktober 2021 noch nicht lange zurücklagen. Das Protokoll vom 28. Oktober 2024 bestätige, dass sich die Beschwerdegegnerin im notwendigen Rahmen mit den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführenden ausei- nandergesetzt habe. Aufgrund der eigenen Äusserungen von X.A. und Y.A. hätten Vorbehalte bestanden, dass die persönlichen und familiären Verhältnisse geordnet sind. Aus diesem Grund sei mündlich vermerkt worden, dass das Gesuch derzeit nicht weitergeführt werden könne. Den Beschwerdeführenden seien zwei Optionen angeboten worden: eine Rück- stellung des Gesuchs um zwei Jahre ohne Kostenfolge oder eine beschwerdefähige Verfügung
Seite 5/16 mit Kostenfolge. Aufgrund der persönlichen Ausführungen während des Einbürgerungsge- sprächs vom 28. Oktober 2024 und des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom gleichen Da- tum hätten die Beschwerdeführenden jedoch davon ausgehen können, dass ihr Gesuch nach Ablauf der Rückstellungsfrist voraussichtlich gutgeheissen werde, sofern es innerhalb der zwei- jährigen Rückstellungsfrist zu keinen weiteren Vorfällen käme. Sodann nahm die Beschwerdegegnerin konkret Stellung zu den Ausführungen in der Be- schwerde vom 6. Dezember 2024. Dabei betonte sie erneut mehrfach, dass sie nicht nur ge- stützt auf den Polizeibericht, sondern insbesondere aufgrund der Ausführungen und Schilde- rungen an der persönlichen Befragung zum Schluss gekommen sei, dass zurzeit keine geord- neten Verhältnisse vorlägen. In Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs erwiderte die Beschwerdegegnerin, dass nicht lediglich am Gespräch vom 28. Oktober 2024 die zwei Mög- lichkeiten (die Rückstellung des Gesuchs um zwei Jahre ohne Kostenfolge oder Verlangen ei- ner beschwerdefähigen Verfügung mit Kostenfolge) mitgeteilt worden seien. Auch im Schreiben vom 28. Oktober 2024 sei auf die vorangegangenen mündlichen Darlegungen verwiesen wor- den. So sei am 28. Oktober 2024 eine ordentliche Befragung durchgeführt worden – nicht nur zu den im Verfahren aufgebrachten Punkten. Im Anschluss daran seien die Beschwerdeführen- den gebeten worden, den Raum zu verlassen, damit sich die Beschwerdegegnerin intern be- sprechen konnte. Nach der internen Besprechung sei den Beschwerdeführenden wiederum persönlich eröffnet worden, dass ihnen das Bürgerrecht aus den genannten Gründen zurzeit nicht erteilt werden könne. Sodann sei ihnen mitgeteilt worden, dass – sofern in den nächsten zwei Jahren keine Auffälligkeiten mehr bestehen würden – sich die Situation aus Sicht des Bür- gerrats beruhigt und geordnet hätte und der Erteilung des Bürgerrechts nichts entgegenstehen würde. In diesem Zusammenhang seien die zwei vorgenannten Möglichkeiten erwähnt und zu- gesichert worden, dass diese zwei Möglichkeiten auch noch schriftlich eröffnet würden. So hät- ten die Beschwerdeführenden genügend Zeit, um sich die Angelegenheit zu überlegen. Die Beschwerdegegnerin hielt abschliessend fest, dass sie gegen keine Regelungen verstos- sen habe. Sie habe das Einbürgerungsgesuch rechtzeitig an die Hand genommen und behan- delt. Sie habe ordentlich kommuniziert, gehandelt und im Rahmen ihres Ermessens entschie- den. Sie habe auch beachtet, dass eine Rückstellung des Gesuchs um zwei Jahre nur mit Zu- stimmung der gesuchstellenden Person erfolgen könne. K. Mit Schreiben vom 24. April 2025 stellte die Direktion des Innern den Beschwerdeführen- den die Beschwerdeantwort vom 10. April 2025 zu und ersuchte um Stellungnahme bis zum
15. Mai 2025. L. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik ein und hal- ten an den gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführenden legten dar, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass ihr mit Schrei- ben vom 28. Mai 2024 die Frist von fünf Monaten nicht zur Aufnahme der Gesuchsbearbeitung, sondern zur schriftlichen Mitteilung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts (resp. der Ver- weigerung dieser Zusicherung) angesetzt worden sei. Ausserdem habe das Gespräch mit den Beschwerdeführenden nicht innert viert Monaten, sondern nach exakt fünf Monaten stattgefun- den, womit die Bearbeitung des Gesuchs keineswegs abgeschlossen sei.
Seite 6/16 In Bezug auf den Disput vom 28. Mai 2023 brachten die Beschwerdeführenden vor, dass die Polizei nicht nur in sehr schwierigen Fällen, sondern auch wegen Bagatellen zu Hilfe gerufen werde. Es sei nicht zulässig, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund von Mutmassungen und diffusen Vermutungen auf ungeordnete persönliche und familiäre Verhältnisse schliesse. Die Ehefrau habe nicht von einer «schwierigen Situation» gesprochen, weshalb die Beschwerde- gegnerin zu Unrecht «erhebliche eheliche Probleme» unterstellt habe. Vielmehr gehe aus dem Protokoll des Gesprächs hervor, dass die Ehefrau eine «schwierige Periode» hinter sich hatte, unter anderem, weil sie keine Stelle finden konnte. Diese Antwort lasse darauf schliessen, dass sie zum betreffenden Zeitpunkt nervlich angespannt gewesen sei, nicht aber dass die familiä- ren oder persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden ungeordnet seien. Dass ein sol- cher Vorfall den Beteiligten peinlich sei, verstehe sich. Deswegen habe die Ehefrau diesen Vor- fall nicht nochmals im Detail erzählen wollen und ihn mit der für sie schwierigen Zeit erklärt. Die Beschwerdeführenden führten weiter aus, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso unter an- derem die Tatsache, dass die Ehefrau auf einen Strafantrag verzichtet habe, bei der Beschwer- degegnerin erhebliche und angeblich begründete Zweifel am Vorliegen geordneter Verhältnisse hinterliesse. Wenn die «nicht geschilderten Äusserungen» der Ehefrau zu diesem Vorfall für die Beschwerdegegnerin zu ungenau waren, hätte sie den Ehemann hierzu ebenfalls befragen und Stellung nehmen lassen können. Umso interessanter sei, dass der Ehemann im Gespräch mit dem Bürgerrat auf dieses Ereignis gar nicht angesprochen worden sei und keine Möglichkeit erhalten habe, sich zu diesem angeblich so gravierenden Vorfall zu äussern und Stellung zu nehmen. Dieses Versäumnis seitens der Beschwerdegegnerin stelle eine Verletzung des recht- lichen Gehörs dar und lege die Vermutung nahe, dass es der Beschwerdegegnerin gar nicht um eine Klärung dieser Angelegenheit gegangen sei, sondern dass sie ihre Meinung darüber längst gemacht hatte. Die Beschwerdeführenden rügten weiter, dass die Aussage von Y., er habe einen grossen Feh- ler gemacht, von der Beschwerdegegnerin aus dem Zusammenhang gerissen werde. Die Aus- sage habe sich auf den Umstand bezogen, dass er mit seinen Kollegen mitgegangen war, nicht etwa, dass er sich selbst etwas habe zu Schulden kommen lassen. Seine blosse Anwesenheit sei weder strafbar noch ein Grund, ungeordnete persönlich Verhältnisse zu unterstellen. Dabei sei zu beachten, dass Y. zu diesem Zeitpunkt gerade mal elf Jahre alt war und dieser Vorfall bereits drei Jahre zurücklag. Tatsache sei, dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wor- den sei. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass sich die Beschwerdegegnerin gemäss dem Proto- koll vom 28. Oktober 2024 im notwendigen Rahmen mit den persönlichen und familiären Ver- hältnissen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt habe. Aus dem Protokoll gehe im Gegenteil hervor, dass eine ausreichende Auseinandersetzung mit den im Anschluss an das Gespräch erhobenen Vorwürfe gerade nicht erfolgt sei, konnte sich doch der Ehemann nicht einmal zum Vorfall, der ihm zur Last gelegt wird, äussern. Ebenfalls bestritten werde die Aus- sage, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht nur auf schriftliche Dokumente wie den Bericht der Zuger Polizei vom 15. April 2024, sondern insbesondere auf die Schilderungen und Ausfüh- rungen der persönlichen Befragung gestützt. Wenn das persönliche Gespräch so wichtig gewe- sen sei und ernsthaft geführt worden wäre, so stelle sich die Frage, weshalb der Ehemann zu den familiären Verhältnisse und zum Disput nicht angehört wurde und seine Frage, ob er noch etwas hinzufügen dürfe, mit dem Hinweis auf die bereits vorliegenden Akten abgewiesen wur- de. M. Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 stellte die Direktion des Innern der Beschwerdegegnerin die Replik vom 2. Mai 2025 zu und ersuchte um Stellungnahme bis zum 2. Juni 2025.
Seite 7/16 N. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein. Sie ver- zichtete auf eine ausführliche, detaillierte Stellungnahme und hält im Wesentlichen an ihrer Stellungnahme vom 10. April 2025 fest. O. Mit Schreiben vom 23. Mai 2025 wurde den Beschwerdeführenden die Duplik der Be- schwerdegegnerin vom 16. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt allfälliger weiterer Beweisabnahmen – für abgeschlossen erklärt. P. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Der Regierungsrat erwägt: I.
1. Am 1. Januar 2025 trat das teilrevidierte Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Ge- meinde- und des Kantonsbürgerrechts vom 3. September 1992 (Bürgerrechtsgesetz; BGS 121.3 [nachfolgend: kant. BüG]) in Kraft und löste das Gesetz betreffend Erwerb und Ver- lust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts vom 3. September 1992 (Bürgerrechtsge- setz; BGS 121.3; in Kraft vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2024 [nachfolgend: kant. aBüG]) ab. Gemäss der Übergangsbestimmung von § 31 Abs. 2 kant. BüG findet das bisherige Recht Anwendung auf hängige Bürgerrechtsgesuche, wenn es für die Gesuchstellenden günsti- ger ist und dem Bundesrecht nicht widerspricht. Vorliegend wurde das Gesuch um ordentliche Einbürgerung am 19. Februar 2024 beim kantonalen Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst einge- reicht. Die Streitsache ist daher nach dem kant. aBüG zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_574/2021 vom 27. April 2022, E. 2.4).
2. Gemäss § 30 Abs. 1 kant. aBüG können Entscheide des Bürgerrats nach Massgabe des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (VRG; BGS 162.1) angefochten werden. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist dementsprechend i.S.v. § 40 Abs. 1 VRG beim Regierungsrat anfechtbar. Die Zuständigkeit des Regierungsrats zur Beurtei- lung der Beschwerde ist gegeben.
3. Die Verwaltungsbeschwerde ist innert 20 Tagen nach der Mitteilung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen (§ 43 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde muss ei- nen Antrag und eine Begründung enthalten und die Beweismittel bezeichnen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft (§ 44 Abs. 1 und 2 VRG). Die Verwaltungsbeschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.
4. Als Adressat der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführenden durch den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt. Ebenso haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwer- de gemäss § 41 Abs. 1 VRG legitimiert.
5. Da die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Seite 8/16 II.
1. Die Beschwerdegegnerin verweigerte mit Verfügung vom 11. November 2024 die Zusi- cherung des Gemeindebürgerrechts, weil die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführen- den nicht geordnet seien. Nunmehr ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um ordentliche Einbürgerung der Beschwerdeführenden zu Recht aufgrund der nicht geordneten persönlichen Verhältnisse um zwei Jahre zurückgestellt hat.
2. Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert mitunter, dass die Be- werbenden erfolgreich integriert sind (Art. 11 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0; {nachfolgend: eidg. BüG}]). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung, in der Fähig- keit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen, in der Teil- nahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und in der Förderung und Unterstüt- zung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Art. 12 Abs. 1 eidg. BüG). Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen (Art. 12 Abs. 3 eidg. BüG). Nach § 5 Abs. 1 kant. aBüG darf das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht nur Bewerbenden er- teilt werden, die aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Bewerbenden mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebens- gewohnheiten vertraut sind, die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten ken- nen und beachten wollen, genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgerinnen resp. Mitbürgern besitzen sowie geordnete persönliche, familiäre und finanzi- elle Verhältnisse nachweisen können (§ 5 Abs. 2 kant. aBüG). Das kantonale Bürgerrechtsgesetz gewährt keinen Anspruch auf Einbürgerung. Insofern ver- fügt die Gemeinde, die das Gemeindebürgerrecht zusichert, über einen weiten Ermessens- spielraum. Das bedeutet aber nicht, dass sie in ihrem Entscheid völlig frei ist. Sie hat ihr Er- messen pflichtgemäss auszuüben. Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat die verfassungsmäs- sige und gesetzliche Garantie, dass die Behörde bei ihrem Entscheid die allgemeinen Rechts- und Verfahrensgarantien befolgt. So hat die Behörde insbesondere das Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu befolgen (BGE 122 I 267, E. 3b) und sie muss sich von sachlichen Motiven leiten lassen. Die Betroffenen haben Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs und – bei Ablehnung ihres Gesuchs – auf eine rechtsgenügliche Begrün- dung (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2008 in: GVP 2008, S. 105). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs damit, dass die Beschwerdeführenden keine geordneten persönlichen Verhältnisse i.S.v. § 5 Abs. 2 kant. aBüG aufweisen. Sie stützt sich dabei zum einen auf den Bericht der Zuger Polizei vom
15. April 2024, zum anderen auf die Aussagen im persönlichen Gespräch vom 28. Oktober
2024. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Polizei in nur sehr schwierigen Fällen zur Hilfe gerufen wird. Wenngleich X.A. auf einen Strafantrag verzichtet hat, habe sie anläss- lich des Einbürgerungsgesprächs vom 28. Oktober 2024 bloss «ausweichend» reagiert und da- von gesprochen, dass alles «etwas schwierig» gewesen sei, was Zweifel an geordneten Ver- hältnissen geweckt habe. Zum anderen sei das Verfahren gegen Y.A. zwar eingestellt worden, anlässlich des Einbürgerungsgesprächs habe Y.A. jedoch selbst von einem «grossen Fehler» gesprochen, weshalb erwiesen sei, dass er bei den Vorfällen zumindest anwesend war.
Seite 9/16 3.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die im Bericht der Zuger Polizei vom 15. April 2024 aufgeführten Vorfälle nicht berücksichtigt werden dürfen, da die Verfahren eingestellt wurden und somit keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen. Die Beschwerdeführenden würden die Voraussetzungen zur Einbürgerung zweifellos erfüllen. 3.3 § 5 Abs. 2 kant. aBüG setzt im Sinne eines Eignungskriteriums voraus, dass Einbürge- rungswillige geordnete persönliche Verhältnisse nachweisen müssen. Im Weiteren definiert das kantonale Bürgerrechtsgesetz nicht, was unter «persönlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Ein makelloser strafrechtlicher Leumund kann gestützt auf § 5 Abs. 2 kant. aBüG im Rahmen der Voraussetzung der «geordneten persönlichen Verhältnisse» zur Beurteilung der Eignung einbürgerungswilliger Personen berücksichtigt werden. Sein bundesrechtliches Äquivalent, nor- miert in Art. 12 Abs. 1 Bst. a eidg. BüG, ist die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung als Integrationsvoraussetzung. Der Begriff «Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung» wird in Art. 4 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (Bürgerrechtsverordnung, eidg. BüV; SR 141.01) näher konkretisiert. Danach gilt eine Bewer- berin oder ein Bewerber als nicht erfolgreich integriert, wenn er straffällig war, gesetzliche Vor- schriften und Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet, wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt oder nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden oder schwere Kriegsverbrechen billigt oder dafür wirbt. In welchem Umfang Straffälligkeit entscheidend ist, wird in Art. 4 Abs. 2–5 eidg. BüV prä- zisiert. Ausschlaggebend in Bezug auf die Straffälligkeit ist der Eintrag im Strafregister-Infor- mationssystem VOSTRA. Insofern einschlägig sind einsehbare Einträge zu bestimmten Strafen und Massnahmen bis zu ihrer Entfernung. In anderen Fällen, d.h. bei Strafen und Massnah- men, die nicht in Art. 4 Abs. 2 eidg. BüV aufgelistet sind, entscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM) unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration erfolgreich ist oder nicht (Art. 4 Abs. 3 eidg. BüV). 3.4 Vorliegend wurde W.A. der Tätlichkeit im häuslichen Bereich beschuldigt. Angesichts des Strafantragverzichts seitens seiner Ehefrau X.A. verfügte die Staatsanwaltschaft des Kanton Zug die vollständige Einstellung des Verfahrens. Zudem liess sich der Verdacht, wonach Y.A. sich der Sachbeschädigung schuldig gemacht hätte, durch die polizeiliche Ermittlung nicht er- härten. Das Ermittlungsverfahren reichte nicht für einen Schuldspruch, weshalb auch dieses Verfahren eingestellt wurde. Da vorliegend nicht nur keine Sanktion zum Nachteil von W.A. bzw. Y.A. ausgesprochen wurde, sondern überhaupt fraglich ist, ob eine solche (wäre sie denn angeordnet worden) die nötige Schwelle i.S.v. Art. 4 Abs. 2 eidg. BüV erreicht hätte, lässt sich folgern, dass sich W.A. und Y.A. hinsichtlich ihres strafrechtlichen Leumunds nichts zu Schul- den haben kommen lassen. Der Grundsatz, wonach jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 10 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]), ist hier von umso grösserer Trag- weite, da in beiden Fällen eine Verfahrenseinstellung verfügt wurde und diese nicht als Schuld- feststellungen gewertet werden dürfen. Daran vermögen auch die persönlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Einträgen im Bericht der Zuger Polizei vom 15. April 2024 anlässlich des Einbürgerungsgesprächs vom 28. Oktober 2024 nichts zu ändern. Diese können zwar zur Klärung des Sachverhalts, insbesondere zur Schilderung der damaligen Gescheh- nisse wesentlich sein. Sie dürfen jedoch nicht dazu verwendet werden, eine über die Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft strafrechtlich relevante Tatbegehung nachzuweisen. Diese hat dann auch in beiden Fällen eine Verfahrenseinstellung verfügt, sodass die persönlichen Aus- führungen aus dem Einbürgerungsgespräch vom 28. Oktober 2024 lediglich der inhaltlichen Er- gänzungen dienen, nicht jedoch als Verweigerungsgrund verwendet werden dürfen. Bei der Auslegung der Eignungskriterien gemäss Art. 5 Abs. 2 kant. aBüG muss die
Seite 10/16 Ermessensbetätigung pflichtgemäss erfolgen und sie hat sich an den verfassungsmässigen Schranken zu orientieren. Als solche gelten u.a. der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Beschwerdegegnerin stellt bezüglich des hier geprüften Einbürgerungskriteriums unverhältnis- mässig strenge Anforderungen an die Beschwerdeführenden und verletzt somit das Verhältnis- mässigkeitsprinzip. 4. 4.1 Im Weiteren rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie sind der Auffassung, ihnen hätte die Möglichkeit eingeräumt werden sollen, nach der Eröff- nung am Einbürgerungsgespräch vom 28. Oktober 2024 und vor dem Fällen des beabsichtigten Entscheides über die Rückstellung innert angemessener Frist Stellung zu nehmen, anstatt während des Einbürgerungsgesprächs erstmals mit dem Bericht der Zuger Polizei vom 15. Ap- ril 2024 konfrontiert zu werden. Weiter monieren die Beschwerdeführenden, dass das Ge- spräch bereits nach 20 Minuten abgebrochen wurde. Auf inhaltliche Ergänzungen seitens der Beschwerdeführenden sei im Einbürgerungsgespräch mit dem Hinweis auf die Akten verzichtet worden. Daher sei anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid schon vor dem Einbürgerungsgespräch getroffen habe. Die kurze mündliche Stellungnahme während des Ein- bürgerungsgesprächs von X.A. auf die Frage zum Vorfall vom 28. Mai 2023 und von Y.A. auf die Vorfälle vom 31. Oktober 2021 seien nicht mehr in die Entscheidfindung einbezogen wer- den. Schliesslich sei auch das Schreiben vom 28. Oktober 2024 nicht geeignet, das rechtliche Gehör zu gewähren, denn zu diesem Zeitpunkt sei der Beschluss, die Beschwerdeführenden derzeit nicht einzubürgern, bereits gefasst gewesen. 4.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Ausführungen der Beschwerdeführenden, soweit sie sich nicht mit den eigenen Darstellungen decken. Die Beschwerdegegnerin ist der Überzeu- gung, dass sie ordentlich kommuniziert, gehandelt und im Rahmen ihres Ermessens entschie- den hat. 4.3 Im Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) drückt sich ein zentraler Gehalt prozeduraler Fairness aus. Funktional dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachverhalts- abklärung, andererseits ist es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (BGE 135 I 187, E. 2.2). Rechtsprechung und Lehre haben aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch verschiedene Teilgehalte abgeleitet: den Anspruch auf vorgängige Äusserung und Mitwirkung im Verfahren sowie das Recht auf Akteneinsicht, auf Entscheidbegründung und auf Rechtsbei- stand (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, N 229). Das Recht auf vorgängige Äusserung und Mitwirkung im Verfahren stellt sicher, dass die Verfahrensbeteilig- ten vor Erlass einer Verfügung ihre Sichtweise in das Verfahren einbringen können. Der Ge- hörsanspruch ist somit mit dem Erlass einer Verfügung untrennbar verknüpft (BGE 129 I 232, E. 3.2). Die Äusserungs- und Mitwirkungsrechte umfassen das Recht der Betroffenen, sich vor einem Entscheid zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent- scheid zu beeinflussen (BGE 117 Ia 262, E. 4b). 4.4 Nachfolgend werden die einzelnen Rügen zur Gehörsverletzung geprüft. 4.4.1 Zum Vorbringen, dass zu den im Bericht der Zuger Polizei vom 15. April 2024 aufgeführ- ten Vorfällen keine vorgängige und ausreichende Anhörung stattgefunden habe, ist zunächst festzuhalten, dass das rechtliche Gehör grundsätzlich auch im Rahmen einer mündlichen An- hörung gewährt werden kann. Eine schriftliche Stellungnahme ist nicht zwingend erforderlich, sofern die betroffene Person vorgängig weiss, worum es geht, und Gelegenheit erhält, sich in Kenntnis der entscheidwesentlichen Umstände zu äussern. Der Gehörsanspruch verlangt je-
Seite 11/16 doch, dass die Anhörung echt und wirkungsvoll ist, d.h. dass sie der betroffenen Person eine reale Möglichkeit bietet, ihre Sichtweise überlegt in das Verfahren einzubringen (vgl. BGE 129 I 232, E. 3.2; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, N 230 ff.) Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden im Einbürgerungsgespräch vom 28. Oktober 2024 erstmals mit den im Bericht der Zuger Polizei vom 15. April 2024 enthaltenen Vorkomm- nissen konfrontiert. Zwar waren ihnen die zugrunde liegenden Ereignisse persönlich bekannt, nicht aber, dass und in welcher Weise die Beschwerdegegnerin diese im Bericht aufgeführten Vorfälle als entscheidwesentlich für den Ausgang des Einbürgerungsverfahrens erachtete. Sie konnten daher weder einschätzen, welche Bedeutung ihre mündlichen Ausführungen im Ge- spräch haben würden, noch bestand für sie die Möglichkeit, sich nach einer angemessenen Frist oder schriftlich vertieft zu äussern. Die Anhörung erfolgte damit unter Bedingungen, die eine überlegte und substanzielle Mitwirkung verunmöglichten. Das anschliessende Schreiben der Beschwerdegegnerin vom gleichen Tag konnte diesen Man- gel nicht heilen. Es bestätigte den bereits gefassten Entscheid, das Gesuch zurzeit nicht wei- terzuführen, und eröffnete keine erneute Äusserungsmöglichkeit. Damit wurde der Anspruch der Beschwerdeführenden auf vorgängige und effektive Anhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 4.4.2 Weiter wird bemängelt, dass das Einbürgerungsgespräch lediglich rund zwanzig Minuten dauerte und den Beschwerdeführenden keine echte Gelegenheit geboten wurde, ihre Sicht der Dinge vollständig darzulegen. Während X.A. und Y.A. kurz zu den jeweiligen Vorwürfen Stel- lung nehmen konnten, wurde W.A. selbst nicht zu den Vorfällen im Bericht der Zuger Polizei vom 15. April 2024 befragt und eine ergänzende Äusserung ausdrücklich verweigert. Die weite- ren Fragen betrafen Aspekte wie das Wohnsitzerfordernis, die Sprachkenntnisse und die gene- relle Lebenssituation der Beschwerdeführenden. Diese waren jedoch bereits aktenkundig und ohnehin schon rechtsgenüglich festgestellt. Insofern vermittelte das Einbürgerungsgespräch vom 28. Oktober 2024 einen nur beschränkten Mehrwert, weil es sich auf bereits bekannte Tat- sachen bezog und nicht dazu diente, offene Punkte zu klären oder Unsicherheiten auszuräu- men. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden im Einbürgerungsgespräch zwar die Möglichkeit bot, sich zu den fraglichen Ereignissen zu äus- sern. Sie beschränkten sich jedoch auf vage und unklare Schilderungen von X.A. und Y.A. und unterliessen es, durch Ergänzungsfragen Klarheit über die Ereignisse zu schaffen. Damit er- schöpfte sich die Anhörung im Wesentlichen in der protokollarischen Feststellung der bereits bekannten Aktenlage. Eine solche formalistische Befragung erfüllt die Anforderungen an eine effektive Anhörung nicht. Der Gehörsanspruch wurde auch insoweit verletzt. 4.4.3 Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Einbürgerungsgespräch eine kurze interne Beratung durchführte, spricht dagegen, dass der Entscheid bereits vor dem Ge- spräch endgültig feststand. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die während des Ge- sprächs gemachten Äusserungen in die anschliessende Entscheidfindung eingeflossen sind. Eine Gehörsverletzung ist daher insoweit zu verneinen, da davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin den Entscheid tatsächlich erst nach der internen Beratung fasste. Dennoch war die Anhörung nicht geeignet, den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV zu genü- gen. Sie erfolgte unter Bedingungen, die keine vertiefte und überlegte Stellungnahme ermög- lichten, und bot den Beschwerdeführenden keine reale Einflussmöglichkeit auf das Ergebnis.
Seite 12/16 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit nicht aufgrund eines bereits vorgefassten Ent- scheids, wohl aber aufgrund einer ungenügenden Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. 4.5 Die festgestellten Mängel stellen eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV dar. Auch wenn der Entscheid formell erst nach der internen Beratung getroffen wurde, war die vorgängige Anhörung nicht geeignet, den Anfor- derungen von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen. Sie erfolgte unter Bedingungen, die keine ver- tiefte und überlegte Stellungnahme ermöglichten, und bot den Beschwerdeführenden keine re- ale Einflussmöglichkeit auf das Ergebnis. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit nicht aufgrund eines bereits vorgefassten Entscheids, wohl aber aufgrund einer ungenügenden Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Angesichts dieser Feststellung stellt sich die Frage, ob der Mangel allenfalls geheilt werden kann. Das rechtliche Gehör und die daraus abgeleiteten Ansprüche sind formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die formelle Natur gilt indessen nicht absolut. Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver- letzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431, E. 3d/aa). Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen, da die Beschwer- deinstanz gemäss § 30 Abs. 2 kant. aBüG einzig befugt ist, Rechtsverletzungen zu prüfen. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit ausgeschlossen. 5. 5.1 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Beschwerdegegnerin habe das verfassungsmässige Recht auf Beurteilung ihres Gesuchs innert angemessener Frist verletzt (Art. 29 Abs. 1 BV). Dem Bürgerrat werde praxisgemäss eine Frist von fünf Monaten gesetzt, um der Direktion des Innern seine Zusicherung zu einem Einbürgerungsgesuch mitzuteilen oder den Gesuchstellenden mitzuteilen, dass er eine oder mehrere Einbürgerungsvorausset- zungen als nicht erfüllt erachtet (§ 2 Abs. 3 i.V.m. § 3 ÜVBüG). Die Beschwerdegegnerin habe somit fünf Monate Zeit, das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführenden zu prüfen und an- schliessend die entsprechende Mitteilung zu machen. Eine Rückstellung des Gesuchs um zwei Jahre, was faktisch eine Verlängerung der Frist zur Prüfung und Entscheidung um mehr als eineinhalb Jahre bedeute, könne der Bürgerrat gar nicht einseitig, ohne ausdrückliches Einver- ständnis der Gesuchstelllenden, verfügen. 5.2 Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, sie habe gegen keine Regelungen verstos- sen. Insbesondere habe sie das Einbürgerungsgesuch rechtzeitig an die Hand genommen und behandelt. Sie habe auch beachtet, dass eine Rückstellung des Gesuchs um zwei Jahre nur mit Zustimmung der gesuchstellenden Person erfolgen könne. 5.3 Das Verbot der Rechtsverzögerung (Beschleunigungsgebot) vermittelt den Parteien ei- nes Verfahrens einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Dieser Anspruch ist verletzt, wenn das Verfahren nicht innerhalb der verfahrensgesetzlich vor- geschriebenen Frist zum Abschluss kommt. Fehlt eine gesetzliche Fristenregelung, muss die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Einzelfall bestimmt werden. Dabei zieht das Bundes- gericht verschiedene Kriterien heran, namentlich den Umfang und die Komplexität des Verfah- rens sowie die besondere Bedeutung der Angelegenheit für die beschwerdeführende Partei (BGE 130 I 312, E. 5.2). Eine Behörde verletzt den Anspruch auf Beurteilung innert angemes- sener Frist, wenn sie ein Verfahren über Gebühr verschleppt und damit dem Betroffenen sein Recht abschneidet (MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, S. 837).
Seite 13/16 Gemäss § 2 Abs. 3 ÜVBüG leitet die Direktion des Innern das Einbürgerungsgesuch an den zu- ständigen Bürgerrat weiter, wenn sie keine Hindernisse für die Einbürgerung feststellt. An- schliessend prüft der Bürgerrat die Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürger- rechts. Sind die Voraussetzungen erfüllt, teilt der Bürgerrat der Direktion des Innern seine Zusi- cherung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts mit. Erachtet der Bürgerrat dagegen mindes- tens eine Voraussetzung als nicht erfüllt, teilt er dies den Gesuchstellenden in einem anfecht- baren Entscheid mit (§ 3 ÜVBüG). Gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Bst. l der Verfügung über die Delega- tion der Aufsichts- und Entscheidbefugnisse der Direktion des Innern an das Direktionssekreta- riat und an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in den Bereichen Zivilstandsrecht, Bürger- recht sowie Namensänderungen vom 15. April 2016 (DelV ZiBü; BGS 153.712) wird die Aus- übung der gemäss der ÜVBüG der Direktion des Innern zugewiesenen Aufgaben an den Zivil- stands- und Bürgerrechtsdienst delegiert. Indessen nennt § 3 Abs. 1 ÜVBüG keine gesetzliche Frist, innert derer der zuständige Bürger- rat dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst eine Mitteilung über deren Entscheidung betref- fend Zusicherung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts zu machen hat. Zwar sprach der Zi- vilstands- und Bürgerrechtsdienst im fraglichen Schreiben vom 28. Mai 2024 zuhanden des Bürgerrats B. davon, dass ihnen der Entscheid i.S. Zusicherung zur Erteilung des Gemeinde- bürgerrechts innert fünf Monaten mitzuteilen sei. Bei dieser Frist handelt es sich jedoch um ein Zeitfenster, innert welchem eine Rückmeldung erfahrungsgemäss zu erwarten ist und nicht um eine gesetzliche Frist. Insofern werden Gesuchstellende zu Beginn des Verfahrens sowohl im Orientierungsgespräch als auch schriftlich darüber orientiert, dass das Einbürgerungsverfahren bis zu zwei Jahre in Anspruch nimmt. Dabei ist nicht bestimmt, wie lange die jeweiligen Verfah- rensschritte dauern. Die Zeit, die auf den jeweils zuständigen Bürgerrat fällt, beläuft sich in al- ler Regel auf ungefähr fünf Monate. Die restliche Dauer verteilt sich auf das Verfahren vor dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst sowie dem Staatssekretariat für Migration zur Prüfung der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. 5.4 Vorliegend ging das Schreiben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts vom 28. Mai 2024 bei der Beschwerdegegnerin am 1. Juni 2024 ein. Die mit Datum vom 11. November 2024 datierte Verfügung der Beschwerdegegnerin wurde per 20. November 2024 an die Beschwer- deführenden gesendet. Somit hat die Beschwerdegegnerin vom Gesuchseingang bis zur Ent- scheidfindung eine Dauer von etwa sechseinhalb Monaten beansprucht. In Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 ÜVBüG hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden ihre Entschei- dung mittels anfechtbarer Verfügung mitgeteilt. Damit ist die im Schreiben vom 28. Mai 2024 genannte «Frist» zwar nicht gewahrt. Bei den erwähnten fünf Monaten handelt es sich jedoch lediglich um einen reinen Erfahrungswert, der insofern relevant ist, als nach dessen Ablauf beim jeweils zuständigen Bürgerrat der aktuellen Verfahrensstand durch den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst angefragt wird. Überdies kann bei einer Dauer von sechseinhalb Monaten nicht davon die Rede sein, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren über Gebühr ver- schleppt hat. Da die Beschwerdegegnerin die richtige Handlung vorgenommen hat (Erlass ei- ner beschwerdefähigen Verfügung) kann ihr die zeitliche Komponente nicht zum Vorwurf ge- macht werden. Insoweit erweist sich dieser Einwand der Beschwerdeführenden als unbegrün- det.
6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden das Kriterium der geord- neten persönlichen Verhältnisse gemäss § 5 Abs. 2 kant. aBüG erfüllen. Die Verweigerung der Einbürgerung gestützt auf diese Bestimmung erweist sich somit als rechtswidrig. Die Rechts- verletzung besteht im konkreten Fall darin, dass die Beschwerdegegnerin zwar § 5 Abs. 2 kant. aBüG auf den vorliegenden Sachverhalt richtig angewendet hat, die Tatsachen aber hinsicht- lich des Vorliegens geordneter persönlicher Verhältnisse rechtlich unrichtig beurteilt hat. Sie kam aufgrund der Einträge im Bericht der Zuger Polizei vom 15. April 2024 und den in Bezug
Seite 14/16 darauf getätigten Aussagen im Einbürgerungsgespräch vom 28. Oktober 2024 zum Schluss, den Beschwerdeführenden könnten keine geordneten persönlichen Verhältnisse attestiert wer- den. Insofern hat die Beschwerdegegnerin bei einer erneuten Beurteilung zu berücksichtigen, dass dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA keine Einträge in Bezug auf die Be- schwerdeführenden zu entnehmen sind. Überdies verletzt die Beschwerdegegnerin das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV, weshalb dieser Umstand bei einer Neubeurteilung ebenfalls gebührend zu berücksichtigen ist. III.
1. Nach § 23 Abs. 1 und 3 VRG trägt die Kosten im Beschwerdeverfahren die unterliegende Partei. Nach § 24 Abs. 1 und 2 VRG belastet die entscheidende Behörde dem Gemeinwesen, dem sie angehört, sowie dessen übrigen Behörden im Sinn von § 2 dieses Gesetzes keine Kosten. Den übrigen Gemeinwesen sowie deren Behörden werden Kosten auferlegt, wenn sie am Verfahren wirtschaftlich interessiert sind oder zum Verfahren durch einen groben Verfah- rensmangel oder durch eine offenbare Rechtsverletzung Anlass gegeben haben. Dabei geht es um prozessrechtlich relevante qualifizierte Versäumnisse, etwa die Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung, die ungenügende Begründung oder mangel- hafte Anhörung und weitere (dazu KASPAR PLÜSS in: ALAIN GRIFFEL, Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich etc. 2024 [Kommentar VRG], § 13 N 59; RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3646). Im vorliegenden Fall unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat insbesondere gegen den Ver- hältnismässigkeitsgrundsatz und die Gewährung des rechtlichen Gehörs verstossen. Ange- sichts dieser offenbaren Rechtsverletzung sind ihr die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzu- erlegen. Der von den Beschwerdeführenden bezahlte Kostenvorschuss wird ihnen daher zu- rückerstattet.
2. Als Bemessungsgrundlage für die Gebühren in Beschwerdeverfahren vor dem Regie- rungsrat sieht § 2 der Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädi- gungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat vom
17. August 2021 (Kostenverordnung; KoV RR) einen Ansatz von 600 Franken pro Arbeitstag vor (Abs. 1). Die Gebühren betragen in der Regel in einfachen Beschwerdeverfahren (Arbeits- aufwand bis zwei Arbeitstage) 300 bis 1200 Franken (§ 2 Abs. 2 Bst. a KoV RR), in anspruchs- volleren Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand von zwei bis fünf Arbeitstagen) 1200 bis 3000 Franken (§ 2 Abs. 2 Bst. b KoV RR) und in komplexen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand von mehr als fünf Arbeitstagen) 3000 bis 4500 Franken. Das vorliegende Verfahren ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als eher anspruchsvoll einzustufen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich daher die Verfahrenskosten auf 1400 Franken festzulegen.
3. Gemäss § 28 Abs. 2 VRG ist im Rechtsmittelverfahren der ganz oder teilweise obsiegen- den Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Bei Unterliegen haben auch die Behörden in der Regel der (teil- weise) obsiegenden Partei eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission vom 17. September 2018 betreffend Teilrevision des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssache, Änderung § 28 VRG). In Beschwerde- verfahren vor dem Regierungsrat bemessen sich Parteientschädigungen nach dem notwendi- gen Zeitaufwand für die berufsmässige Vertretung, der Wichtigkeit und der Komplexität der
Seite 15/16 Verfahren sowie den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung (§ 4 Abs. 1 KoV RR). Die Parteientschädigungen werden bei berufsmässiger Vertretung und vollständigem Ob- siegen anhand einer Pauschale in der Höhe von 150 Prozent der Verfahrensgebühren festge- legt und verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Barauslagen können separat entschädigt werden (§ 4 Abs. 2 KoV RR). Die Ausrichtung in Form einer Pauschale erfolgt auch dann, wenn von der Rechtsvertretung der obsiegenden Partei eine Honorarnote eingereicht wird. Eine Ab- weichung von den Pauschalen sowohl nach unten wie auch nach oben ist möglich, wenn diese in Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse offensichtlich unangemessen sind. Eine Abwei- chung von der Pauschale ist zu begründen (§ 4 Abs. 3 KoV RR). Im Gegensatz zu den Verfah- renskosten, welche von Amtes wegen zu erheben sind, setzt die Zusprache einer Parteient- schädigung praxisgemäss einen entsprechenden Antrag voraus (Bericht des Regierungsrats vom 10. Juli 2018 zur KoV RR, S. 7). Die Beschwerdeführenden haben einen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ge- stellt. Gründe für eine Abweichung von der Pauschale sind nicht ersichtlich. Entsprechend be- rechnet sich die auszurichtende Parteientschädigung wie folgt: Verfahrensgebühr in Höhe von 1400 Franken multipliziert mit dem Faktor 1,5. Demnach wird den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von 2100 Franken zugesprochen, welche die Beschwerde- gegnerin zu tragen hat. Der Regierungsrat beschliesst:
1. Die Verwaltungsbeschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2024 wird aufgehoben und das Einbürgerungsgesuch zur erneuten Beurteilung an sie zurückgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von 1400 Franken werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie werden von der zuständigen Direktion mit separater Post in Rechnung gestellt.
3. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von 1200 Franken wird den Beschwerdefüh- renden zurückerstattet.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteient- schädigung in der Höhe von 2100 Franken zu bezahlen.
5. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsge- richt des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthal- ten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die Beweis- mittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
6. Mitteilung an:
- Rechtsanwalt C., […] (A-Post Plus)
- Rechtsanwalt D., […] (A-Post Plus)
- Direktion des Innern (info.dis@zg.ch)
Seite 16/16 Zug, 21. Oktober 2025 Regierungsrat des Kantons Zug Andreas Hostettler Tobias Moser Landammann Landschreiber Anmerkung: Infolge der Anonymisierung wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Seite 17/16 A. Information nötig1 nein ja, intern ja, extern Veröffentlichung im Organisationshandbuch OHB, RRB mit oder ohne Erwägungen in der GVP (Direktion liefert an info .bgs@zg.ch, SKA) im Internet unter der Rubrik «Organisationen mit staatlichem Leis- tungsauftrag» (Die Direktion liefert den ausgefüllten Raster auf der Fol- geseite an info.staatskanzlei@zg.ch) Zuständig Regierungsrat mittels Veröffentlichung auf Medienkonferenz2 Internet Medienmitteilung2 Intranet Info des Regierungsrats3 Sonstiges sofort 1 Woche später Zuständig mittels Veröffentlichung auf Direktion Medienkonferenz2 Internet Staatskanzlei Medienmitteilung2 Intranet Amt Sonstiges Vernehmlassungen im Internet 1 Richtlinien, Beispiele, Checklisten für Kommunikation 2 Eintrag in Kalender KRRR 3 Muster und Checkliste Infos des Regierungsrates Das OHB ist wie folgt zu ändern oder zu ergänzen: Kapitel: Unterkapitel: Abschnitt: Textvorschlag: